Wir freuen uns über Dein Interesse an
unserer Foto Galerie! Aus aktuellem Anlass
möchten wir auf den folgenden Konsens
verweisen:
§ 23
KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche
Einwilligung dürfen verbreitet und
zur Schau gestellt werden:
-
Bildnisse aus dem Bereiche der
Zeitgeschichte;
-
Bilder, auf denen die Personen
nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen
Örtlichkeit erscheinen;
-
Bilder von Versammlungen,
Aufzügen und ähnlichen
Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen
teilgenommen haben;
-
Bildnisse, die nicht auf
Bestellung angefertigt sind,
sofern die Verbreitung oder
Schaustellung einem höheren
Interesse der Kunst dient.
Versammlungen, Aufzüge u.Ä.
Wer an öffentlichen Veranstaltungen
teilnimmt, der muss damit rechnen,
dass diese fotografiert werden und
die Teilnehmer anbei gleich mit.
Dabei wird der im Gesetz verwendete
Begriff der „Versammlungen und
Aufzüge“ recht weit verstanden. Es
unterfallen ihm
Menschenansammlungen, deren
Teilnehmer den kollektiven Willen
haben, etwas gemeinsam zu tun.
Bsp: Darunter fallen
Demonstrationen,
Sportveranstaltungen,
Rockkonzerte, öffentliche Kongresse
und ähnliches. Bei Trauerzügen,
Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu
differenzieren: diese unterfallen
der Abbildungsfreiheit nur insoweit,
als sie in der Öffentlichkeit
stattfinden. |